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Schweizer Astronomietag Verein

  

Statuten „Schweizer Astronomietag Verein“



Art. 1 Name
Unter dem Namen „Schweizer Astronomietag Verein“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und die Unterstützung der Organisation des jährlich stattfindenden Schweizer Astronomietages. Namentlich soll durch finanzielle, rechtliche und organisatorische Mittel die Durchführung des Astronomietages ermöglicht werden. Dazu kommt der volle Erlös „Astrophysics.ch, Burtscher Signer & Co.“ in Steinhausen als Organisatoren des Schweizer Astronomietages zu.
Der Verein vergibt jährlich den Swiss Astronomy Award.

Art. 3 Mitgliedschaft
Als Vereinsmitglieder können Einzel- und Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Einzelmitglieder sind natürliche Personen; Kollektivmitglieder sind juristische Personen und Personenverbindungen des privaten Rechts, sowie öffentlichrechtliche Institutionen.
Für Mitglieder des Vorstandes ist der Mitgliederbeitrag freiwillig.

Art. 4 Rechte der Mitglieder
Die Vergabe des Swiss Astronomy Awards wird durch die Mitglieder bestimmt (Mehrheitsabstimmung). Die Name der Mitglieder wird auf der Homepage von www.astronomietag.ch publiziert. Die Mitglieder haben das Recht, auf die Publikation ihres Namens zu verzichten.

Art. 5 Ehrenmitglied
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich besonders für die Durchführung des Astronoimetages eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, sie sind aber von der Beitragspflicht ausgenommen.
Die Person/Organisation die jeweils den Swiss Astronomy Award erhält, wird als Ehrenmitglied in den Verein aufgenommen.

Art. 6 Aufnahme
Die Aufnahme der Einzel- und Kollektivmitglieder erfolgt im übrigen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs endgültig durch den Vorstand. Der Eintritt in den Verein schliesst in jedem Fall die Anerkennung der Statuten in sich.

Art. 7 Austritt
Der Austritt ist auf Ende jedes Vereinsjahres möglich. Er ist dem Vorstand drei Monate zum voraus schriftlich mitzuteilen. Einbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Art. 8 Ausschluss
Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereinszwecks verstossen. Der Ausschluss liegt in der abschliessenden Kompetenz des Vorstandes.

Art. 9 Finanzielle Mittel
Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen dem Verein die folgenden Mittel:
• ordentliche Mitgliederbeiträge
• Gönnerbeiträge
• freiwillige Sonderbeiträge der Mitglieder
• weitere Zuwendungen, Schenkungen und Legate
• Erträgnisse des Vereinsvermögens
• Erlöse aus Vereinsaktivitäten (Tombola, Verkaufsstände, etc)
• Beiträge der öffentlichen Hand, usw.


Art. 10 Mitgliederbeitrag
Der jährliche Mitgliederbeitrag gemäss Art. 8 wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. Es ist keine Kontrollstelle vorgesehen. Ausserdem ist keine Verantwortlichkeitsklage gegenüber Organen möglich.

Art. 13 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Vereinsmitglieder unter Angabe der Traktanden mit kurzer Begründung durchgeführt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand in der Regel spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktanden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Art. 14 Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
• Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
• Abnahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
• Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Aufnahme von Ehrenmitgliedern
• Änderung der Statuten
• Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über andere Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.


Art. 15 Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei der Ausübung seines Stimm- und Wahlrechts kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann aber nur eine Vertretung übernehmen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit offenem Handmehr. Die geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Art. 16 Vorsitz
Den Vorsitz führt der/die Präsident/in respektive ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.

Art. 17 Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Im Vorstand vertreten sein muss ein Vertreter von „Astrophysics.ch, Burtscher Signer & Co.“. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 18 Befugnisse
Der Vorstand ist zur Behandlung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Namentlich hat er folgende Befugnisse:
• Endgültiger Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Vollzug der von dieser gefassten Beschlüsse
• Bezeichnung der zeichnungsberechtigten Personen
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Abschluss von Verträgen mit „Astrophysics.ch, Burtscher Signer & Co.“
• Vertretung des Vereins nach aussen


Art. 19 Sitzungen
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, von Ort und Zeit zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung hat in der Regel mindestens 10 Tage im voraus zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen nach Bedarf Dritte beiziehen; zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann er Kommissionen einsetzen und Dritte beauftragen.

Art. 20 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnung schliesst jeweils per 31. Dezember ab.

Art. 21 Statutenänderung, Auflösung
Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder nötig. Die Auflösung des Vereins und Statutenänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen (Art. 2), erfordern die Dreiviertelsmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse, welche eine Zweckänderung oder die Auflösung betreffen, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszweckes oder einer ähnlichen Zielsetzung zu verwenden. Der Entscheid liegt bei der Mitgliederversammlung.

Art. 22 Gerichtsstand
Gerichtstand bei Streitigkeiten ist Zürich. Es gilt schweizerisches Recht.

Art. 22 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Artikel dieser Statute unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Statutenpunkte im Übrigen nicht berührt. Die vorliegenden Statuten treten mit dem Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung vom 31. Mai 2007 in Kraft.


Word-Datei der Statuten: Statuten